AGB's der Firma Irausek Gastein

1. Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbestimmungen (AGB), sowie die Ö-Normen B2110 und B2205 in der aktuellsten Fassung, sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der Fa. Irausek Erdbau GmbH & Co KG  (im Folgenden nachfolgend AN, Auftragnehmer) und den mit ihr abgeschlossenen Verträgen. Sämtliche Angebote sind unverbindlich. Geschätzte Mengenangaben in unseren Angeboten sind jedenfalls unverbindlich. Abweichungen zwischen diesen AGB und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG sind nichtig, bzw. gelten nur dann, wenn sie schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Das Kopieren sämtlicher Texte (inkl. Quelltext) , Bild- und Videodateien unserer Seite ist ohne Genehmigung ausdrücklich untersagt - bei Missachtung werden rechtliche Schritte eingeleitet.

2. Preise, Zahlungsbedingungen und verspätete Zahlung

Alle in der Preisliste angeführten Preise verstehen sich als Nettopreise. Mit Bekanntgabe einer neuen Preisliste verliert die vorhergehende Preisliste ihre Gültigkeit.

Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht anders vereinbart, ab Rechnungserhalt ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Wir behalten uns das Recht vor, auch Abschlagsrechnungen (Teilrechnungen) zu stellen. Bei Zahlungsverzug, Säumnis des AG verrechnen wir 2 % Verzugszinsen pro Monat. Darüber hinaus hat der säumige AG auch die anfallenden Interventionskosten zu tragen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt fällige Zahlungen aufgrund von irgendwelchen Ansprüchen innezuhalten bzw. Zahlungen zu verweigern, auch dann nicht, wenn diese aufgrund von Mängelrügen angezeigt wurden. Mit etwaigen Gegenforderungen kann nicht aufgerechnet werden, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermins durch den AG sind wir befugt, sofort die Gesamtforderung fällig zu stellen. Dies gilt auch, wenn der AG seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, auch wenn Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AGs rechtfertigen. Bei Zahlungsverzug des AG sind wir unserer Wahl nach berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen, Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu stellen, oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurück zu treten.

3. Leistung

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Fix-Termin zur Leistungserstellung vereinbart wird, sind Leistungsfristen stets unverbindlich. Eine Haftung aus dem Titel des Schadensersatzes, sowie Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Leistung ist daher ausgeschlossen. Falls der Auftraggeber den Leistungstermin hinausschieben muss, so ist der AN mindestens 3 Tage vorher schriftlich zu verständigen. Verspätete oder unterlassene Verständigung verpflichtet den AG zum Schadenersatz. Baugrubensicherungen, Wasserhaltungsarbeiten und Beweissicherungsmaßnahmen für Gebäude, Baugruben etc. sind nicht im Leistungsumfang enthalten und daher auch in keinem Einheitspreis inkludiert.

4. Genehmigungen, Nebenkosten und Informationspflicht

Werden durch die Arbeiten des Auftragnehmers Rechte Dritter berührt, so hat der Auftraggeber auf seine Kosten das Einvernehmen herzustellen. Der Auftraggeber hat für eine sichere Zufahrt zum Erfüllungsort zu sorgen. Zufahrtsberechtigungen sowie alle sonstigen Bewilligungen (Baurecht, Wasserrecht, Naturschutz etc.) hat der AG auf seine Kosten einzuholen. Allfällige Wegbenützungsgebühren, sowie sämtliche Nebenkosten (Strom, Wasser etc.) sind vom AG zu tragen. Im Falle von Erdbewegungsarbeiten ist der AN über etwaige Einbauten (z.B. Rohrleitungen, Kabel, Bauwerksreste, etc.) vom AG nachweislich zu informieren. Ansonsten haftet der AN nicht für Beschädigungen, welche von ihm verursacht wurden. Allfällige Kosten für den Transport und die Deponierung von kontaminiertem Erdreich trägt der AG. Notwendige Bodenproben (Gesamtbeurteilung) gemäß Deponie VO sind vom AG auf seine Kosten zu veranlassen.

5. Gewährleistung , Haftung

Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ist ein Mangel auf besondere Weisung, aufgrund von beigestellten Unterlagen, beigestellten Material oder den Vorleistungen anderer zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung frei. Etwaige Mängel sind unverzüglich bei Übergabe des Gewerks, bzw. beim Leistungserhalt schriftlich bekannt zu machen. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Übernahme der Leistung. Gewährleistungsansprüche werden nach Wahl des AN primär entweder durch Reparatur oder Austausch erfüllt. Bei Mängeln, deren Behebung oder Austausch einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, gewähren wir angemessene Preisminderung, lediglich bei unbehebbaren, nicht bloß geringfügigen Mängeln steht dem Kunden ein Wandlungsrecht zu. Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, trägt immer der Auftraggeber. Die Gewährleistungsfrist beträgt auf unbewegliche Sachen 6 Monate. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist in jedem Fall eine unverzügliche schriftliche Mängelrüge, sowie eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Leistung. Abgesehen von Personenschäden haftet der AN nur im Falle grober Fahrlässigkeit. Die Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls 5 Jahre nach der Leistungserbringung

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des AN - Bad Hofgastein.

Gerichtsstand: St. Johann im Pongau

UID Nummer: ATU 35265306

© Irausek Erdbau GmbH & Co KG I 5630 Bad Hofgastein